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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite 102

Dienstwohnung

Eine Dienstwohnung stellt dann keinen geldwerten Vorteil dar, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. – (§ 15 EStG 1988)

Selbst im Falle eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers an der Überlassung der Dienstwohnung handelt es sich um kein solches ausschließliches Interesse. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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