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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite 101

Anzeigenabgabe Wien

Im Zusammenhang mit der Anzeigenabgabe müssen jedem Abgabenschuldner alle Rechte zur Verfügung stehen, die – in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehen - zur Abwehr von Abgabenforderungen des Abgabengläubigers in irgendeiner Form führen können; unter „Abgabenanspruch" nach § 194 WAO ist auch ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid zu verstehen, der mittels Berufung vom Haftungspflichtigen bekämpft werden kann.- (§ 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983)

Im Beschwerdefall setzte der Magistrat der Stadt Wien die Anzeigenabgabe für die „anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art" vereinnahmten Entgelte fest, was für den VwGH nicht nachvollziehbar war. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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