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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite 625

Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung

Engmaschigeres Netz durch den Austausch von Prüfungsergebnissen

Austausch der Prüfungsfeststellungen gemäß § 89 Abs. 1 zweiter Satz und § 89 Abs. 2 EStG zwischen Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung.

Im Rahmen der Rechts- und Verwaltungshilfe gemäß § 360 ASVG sind die Dienststellen der Finanzverwaltung auch zu Auskünften verpflichtet, die grundsätzlich unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48 a BAO fallen.

Mithilfe der Finanzämter bei der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für Zwecke der Sozialversicherung.

Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht sowie die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

1. Austausch von Prüfungsberichten zwischen Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern

Gemäß § 89 Abs. 1 zweiter Satz EStG haben die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ohne Aufforderung die Feststellung und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 89 Abs. 2 EStG hat das Finanzamt ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen im Sinne des § 86 EStG dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu ...

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