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SWK 25, 1. September 1998, Seite 090

Parkgebühren: Verkürzung

Verkürzung von Parkometergebühren - (§ 4 Abs. 1 Wiener ParkometerG)

Zur rechtmäßigen Kundmachung einer Kurzparkzone ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone bei der Einfahrt in die Zone durch ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13 d StVO („Kurzparkzone") und bei Ausfahrt aus der Zone durch ein solches nach § 52 lit. a Z 13 e („Ende der Kurzparkzone") hinausgehende Kenntlichmachung nicht erforderlich.

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, daß er die rechtmäßig aufgestellten Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und daß er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen „Anfang" und „Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, daß es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt.

Dem Beschwerdeführer konnte als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgangen sein. Daher war ihm die Kenntnis der für ihn maßgebenden Abgabenvorschrift des Parkometergesetzes zu...

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