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ÖBA 11, November 2019, Seite 859

Kein Rechtsmittel gegen Verwertungsmaßnahmen im Schuldenregulierungsverfahren

§§ 119, 190 IO

Einzelnen Gläubigern steht im Schuldenregulierungsverfahren kein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Rechts zur Masse oder einer angeregten Verwertungshandlung zu. Sie sind auch nicht befugt, bestimmte Verwertungsmaßnahmen des Gerichts im Wege eines Verwalterbestellungsantrags zu bekämpfen.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des ErstG vom das Schuldenregulierungsverfahren unter Eigenverwaltung eröffnet.

Die Schuldnerin bewohnt aufgrund eines ihr testamentarisch von ihrem verstorbenen Gatten eingeräumten, bücherlich einverleibten Wohnungsgebrauchsrechts ein geräumiges Haus. Der ASt, ein Verwandter der Schuldnerin und Insolvenzgläubiger, hat dieses Haus in Kenntnis des der Schuldnerin daran zustehenden Rechts von der Erbin gekauft.

Im Schuldenregulierungsverfahren erstattete der ASt als Insolvenzgläubiger das Angebot, gegen Verzicht der Schuldnerin, Räumung der Liegenschaft und Löschung des Wohnungsgebrauchsrechts auf seinen Insolvenzbeteiligungsanspruch zu verzichten und der Masse € 50.000 zur Verfügung zu stellen. Die Schuldnerin stimmte diesem Angebot ...

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