Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 3, März 2015, Seite 118

Reichweite der Geltungsbereichsausnahme des § 1 Abs 2 Z 6 AZG

Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also im Sinne von „Lehrkräfte oder ErziehungskräftesowieUnterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten“ auszulegen. Eine Betreuerin in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, die alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung ausübt, ist als Erziehungskraft und die sozialpädagogische Wohngemeinschaft, der die Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung im Sinne des § 28 Abs 2 iVm § 32 Abs 1 und 2 Z 2 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz obliegt, als Erziehungsanstalt anzusehen. Das Arbeitsverhältnis ist damit vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen. – (§ 1 Abs 2 Z 6 AZG)

„5.1. Schon die wörtliche Auslegung spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber mit den gewählten Begriffen ‚Lehr- und Erziehungskräfte‘ sowie ‚Unterrichts- und Erziehungsanstalten‘ nur eine verkürzte Formulierung gegenüber der doch sprachlich etwas S. 119 schwerfälligen Ausdrucksweise ‚Lehrkräfte und Erziehungskräfte in Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten‘ gewählt hat.

5.2. Dies wird auch dem Zweck der Ausnahmebestimmung, der – wie auch Heilegger (in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG3, § 1 Erl 13) betont – darin liegt, dass bei b...

Daten werden geladen...