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Laesio enormis beim Optionsvertrag
Zu Lasten eines Unternehmers kann das Recht zur Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch konkludent ausgeschlossen werden.
Aus der Begründung:
Eine Stiftung war und ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein Hotel errichtet und betrieben werden sollte, weshalb die Stiftung nach einem internationalen Hotelbetreiber suchte. Es folgte die Gründung einer Betreibergesellschaft, an der ua die Streitteile beteiligt waren. Diese schlossen im Zuge der Errichtung der Betreibergesellschaft unter Hinweis auf eine Stammeinlage der Kl von € 15.000 und den von dieser geleisteten Gesellschafterzuschuss iHv € 3 Mio einen Optionsvertrag.
Mit Notariatsakt vom übte die Kl ihr Put-Optionsrecht in Form einer Annahmerklärung aus. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Anteile der Kl an der Betreibergesellschaft mangels Erreichens des Gesellschaftszwecks keinen wesentlichen Wert.
1. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt, wobei das BerG begründend ausführte, nach § 351 UGB könne die Anwendbarkeit des § 934 ABGB zu Lasten eines Unternehmers durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden; für den Ausschluss sei keine spezielle Formvorschrift vorgesehen, er könn...