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SWK 19, 1. Juli 1998, Seite 063

Rechtsgebühr, BUSt: Bemessung

In die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (=Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG i. d. F. BGBl. Nr. 629/1994; § 21 Z 2 KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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