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SWK 19, 1. Juli 1998, Seite 419

Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

Erläuterungen des Finanzministeriums zu den Neuregelungen

(BMF) - Das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sowie das Abgabenänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 797/1996, bringt eine Reihe von Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlustabzügen mit sich. Änderungen finden sich vor allem in § 18 Abs. 6, § 117 Abs. 7, § 117 a EStG 1988 sowie hinsichtlich der Berücksichtigung des Verlustabzugs bei der Festsetzung von Vorauszahlungen in § 121 Abs. 3 EStG 1988. Die angeführten Bestimmungen finden gemäß § 8 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 3 und § 26 a Abs. 1 und 8, weiters § 26 b Abs. 4 KStG 1988 auch im Bereich der Körperschaftsteuer Anwendung.

Im folgenden werden diese Neuregelungen im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise erläutert. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

1. Verlustabzugsverbot 1996 und 1997

1.1 Ausschluß des Verlustabzugs

Gemäß § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist bei der Einkommensermittlung für die Jahre 1996 und 1997 der Abzug von Verlusten aus Vorjahren unzulässig. Die Regelung gilt auch für den Bereich der Körperschaftsteuer (§ 26 b Abs. 4 KStG 1988). Das Verlustabzugsverbot ist auch bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger (vgl. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988) zu beachten.

1.2 Auswirkung auf Einkommensermittlung

Das Verlustabzugsverbot bedeutet für die Einkommensermittlung

• 1996 ...

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