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ÖBA 11, November 2019, Seite 856

Auszahlung von Sparguthaben trotz aufrechter pflegschaftsgerichtlicher Sperre

§§ 132, 133 AußStrG; § 32 BWG

In der besonderen Konstellation, dass für ein Konto irrtümlicherweise mehrere (von unterschiedlichen Gerichten) angeordnete Kontosperren bestehen, wirkt sich die Aufhebung einer einzelnen Sperre nicht auf die übrigen Sperren desselben Kontos aus. Die übrigen Kontosperren stellen daher weiterhin ein Auszahlungshindernis dar. Die Auszahlung wirkt für die Bank nicht schuldbefreiend.

Aus der Begründung:

1. Die Erkrankung der Kl, derentwegen für sie im Jahr 2011 ein Sachwalter bestellt wurde, äußerte sich auch in dem Zwang, bei extrem bescheidener Lebensführung Geld und Sachzuwendungen zu erbetteln und die so angehäuften Ersparnisse über Jahrzehnte hinweg regelmäßig auf Kleinbetragssparbüchern bei unterschiedlichen Banken anzulegen. Auch die fünf bei der bekl Bank unter ihrer Kundennummer geführten Sparbücher, um die sich der Rechtsstreit dreht, waren von der Kl in den Jahren 1985 bis 2006 als Inhabersparbücher eröffnet worden.

Beide Vorinstanzen sprachen der Kl € 65.820,70 sA zu. Das ist jener Betrag, der anlässlich der Auflösung der Sparbücher im Mai 2012 als Realisat an einen Dritten ausbezahlt worden war. Dazu war es wie folgt gekommen:

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