Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwertung von Zubehör bei der Liegenschaftsexekution
§ 457 ABGB; § 146a, 209, 213, 215, 217, 231, 234, 252 EO; § 120, 252 IO
Zweck der Verwertung von Zubehör bei der Liegenschaftsexekution ist es, die aus einer Liegenschaft und ihrem Zubehör gebildete wirtschaftliche Einheit zu erhalten und so einen typischerweise höheren Erlös zu erzielen. Der bloße Umstand, dass der auf einer Liegenschaft geführte Betrieb von einem Dritten geführt wird, stellt dabei keinen zwingenden Grund dar, das Betriebsinventar nicht als Zubehör der Liegenschaft anzusehen.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom der Konkurs eröffnet. Die Schuldnerin war Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Hotel. Die Liegenschaft wurde mit am insolvenzgerichtlich genehmigtem Kaufvertrag vom vom IV freihändig um einen Bruttogesamtkaufpreis von € 5.748.000 veräußert. Der Kaufpreis setzte sich aus einem Teilbetrag von € 4.800.000 für die Immobilie und € 948.000 für das Inventar zusammen. Beim Inventar handelte es sich um die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Hotels, wie Möbel, Beleuchtung, Musikanlage. Diese Fahrnisse befanden sich bis zum gemeinsamen Verkauf mit der Hotelliegenschaft auf dersel...