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Vertretung der Gemeinde bei Kündigung von Gemeindevertragsbediensteten
1. Die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden stellen nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften dar, sondern enthalten vielmehr Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet daher mangels der hierfür erforderlichen Vertretungsbefugnis die Gemeinde einerseits grundsätzlich nicht und ist anderseits gegenüber dem Erklärungsempfänger wirkungslos.
2. Überschreitet daher der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, wird der Gewaltgeber gemäß § 1016 ABGB nur insoweit verpflichtet, als er das – schwebend unwirksame – Geschäft genehmigt oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat.
3. Im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Entlassung kommt die nachträgliche Sanierung einer vom Bürgermeister entgegen den Organisationsvorschriften der Gemeinde allein ausgesprochenen Entlassung nicht in Betracht, wenn die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet. Hingegen wird die Rückwirkung der Genehmigung einer vom Bürgermeist...