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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite 120

Abdeckung von Verlusten

Nach hg. Judikatur insbesondere betreffend Leistungen, die ein Gesellschafter zur Abdeckung von Verlusten erbringt, ist die objektive Eignung des Wertes, die Gesellschaftsrechte zu erhöhen, zu bejahen; auch der EuGH sieht die Bereitschaft eines Gesellschafters, einen Verlust zu übernehmen, als Leistung an. - (§ 2 Z 4 lit. a KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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