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bau aktuell 1, Jänner 2018, Seite 48

Auftragskündigung wegen Bietersturzes?

Rainer Kurbos

Mit dem Prinzip „Wesentliche Änderungen ... nur nach erneuter Durchführung eines Vergabeverfahrens“ (§ 365 Abs 1 BVergG 2017 [RV 1658 BlgNR 25. GP]) wird nun auch die Ausführungszeit vergaberechtlich erfasst.

Wesentlich ist alles, was – wäre es bereits im ersten Vergabeverfahren vorgekommen – zu einem anderen Ausgang bzw Bestbieter geführt hätte. Also beispielsweise das Leistungsverzeichnis mit seinen Massenangaben (der Bietersturz wird in den Erläuterungen ausdrücklich als Beispiel erwähnt).

Stellt sich zur Ausführungszeit heraus, dass der Vertrag an die „richtigen“ Massen angepasst werden muss und hätte mit diesen Massen ein Bietersturz „die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht“ (§ 365 Abs 2 Z 1 lit b BVergG 2017), so braucht es ein weiteres Vergabeverfahren. Damit soll offenbar der zunächst siegreiche Bestbieter bei Nachträgen stets unter Wettbewerb gehalten werden.

§ 371 BVergG 2017 sieht dann flankierend vor, dass der Auftraggeber kündigen kann, „wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde“, das heißt, der Bestbieter kann sich dadurch um den Auftrag bringen, dass er mit einer besonders effizienten Mehrkostenforderung einen ...

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