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ÖBA 11, November 2019, Seite 852

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie

§§ 880, 880a, 1295, 1346, 1431 ABGB

Voraussetzung für Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Garantie zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abgerufen wird. Hält sich der Begünstigte aus vertretbaren Gründen für berechtigt, die Bankgarantie abzurufen, kann ihm indes kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.

Aus der Begründung:

Die Kl ist eine als Genossenschaft organisierte Regionalbank. Die „M-GmbH“ war eine Kundin der Kl.

Die Bekl ist eine gemeinnützige Bauvereinigung, Eigentümerin zahlreicher Liegenschaften und der darauf (von ihr) errichteten Wohnhausanlagen. Zwischen der Bekl als Auftraggeberin und der M-GmbH als Auftragnehmerin bestand eine jahrelange Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer die M-GmbH für die Bekl Baumeister- und Zimmermeisterarbeiten für verschiedene Bauvorhaben erbrachte. Ein im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung zuletzt errichtetes Bauvorhaben war „Bad G 9 WE“. Dbzgl hatte die Bekl die M-GmbH mit Verträgen vom beauftragt.

Die Kl stellte im Auftrag der M-GmbH zugunsten der Bekl zwei Bankgarantien ...

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