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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite 117

Wiener Parkometergesetz

Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; ob die erteilte Auskunft auch inhaltlich richtig ist, ist Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der aufzunehmenden Beweise. - (§ 1 a Wiener Parkometergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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