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bau aktuell 1, Jänner 2018, Seite 43

Kostenrelevante Änderungen im Arbeitsmarktrecht

Beschlossene Neuerungen für 2018 und für 2020

Christoph Wiesinger

Der Gesetzgeber hat neben der Angleichung von Arbeitern und Angestellten die Abschaffung der Auflösungsabgabe beschlossen und die Internatskosten von Lehrlingen neu geregelt. Auch ein bereits beschlossenes neues Bonus-Malus-System wird nicht umgesetzt werden, weil die Beschäftigungsquoten erfüllt wurden.

1. Berufsschulinternate (ab 2018)

1.1. Gesetzliche Neuregelung

Bisher hatte der Lehrling die Kosten für ein Berufsschulinternat selbst zu tragen und nur in jenen Fällen, in denen die Internatskosten die Lehrlingsentschädigung überstiegen, Anspruch auf den Differenzbetrag (§ 9 Abs 5 BAG in der Fassung BGBl 1978/232). Zum Teil gab es kollektivvertragliche Bestimmungen, die dem Lehrling einen weitergehenden Anspruch zubilligten.

Seit ist der Arbeitgeber gesetzlich zur Übernahme der Internatskosten während des Berufsschulbesuchs verpflichtet (§ 9 Abs 5 BAG in der Fassung BGBl I 2017/154). Allerdings erwirbt er ebenso kraft Gesetzes einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Lehrlingsstelle, die wiederum die Mittel dafür vom Insolvenz-Entgelt-Fonds erhält (§ 13e Abs 5 IESG). Im Ergebnis entstehen dem Arbeitgeber somit keine direkten Kosten. Diese neue Regelung gilt für alle Branchen und für alle Lehrberufe. Die schon bestehenden ...

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