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Gebührenpflicht
•Sieht die Rechtsgrundlage eine Antragstellung für eine Mehrzahl von Erlaubnisscheinen in einer Eingabe vor, dann ist die Gebührenpflicht nur für ein einziges Ansuchen um Erteilung von Erlaubnisscheinen bis zu der im Formular angeführten Anzahl gegeben. - (§ 14 TPS Abs. 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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