Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Getränkesteuer: Rum
•60%iger bzw. 80%iger Rum ist in die Bemessungsgrundlage betreffend die Getränkesteuer einzubeziehen. - (§ 2 Abs. 1 des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für OÖ Nr. 15/1950 i. d. F. LGBl. Nr. 19/1974), (Abweisung)
(, 0179)