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SWK 26, 10. September 1998, Seite R 96
Gerichtsgebühr: Bemessung
•Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr der Wert der Leistungen und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeit zu verstehen, zu denen sich die Parteien verpflichtet haben. - (§ 18 GGG), (Abweisung)
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