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SWK 26, 10. September 1998, Seite R 95

Getränkesteuer: Bemessung

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer kommt es auf das Verhältnis des für Frühstücks-, Halb- oder Vollpension geforderten Gesamtpreises zum EntgeltS. R 96 der darin enthaltenen Frühstücksgetränke an. - (§ 4 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993, LGBl. Nr. 88), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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