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Gewährleistung beim Sale-and-lease-back-Geschäft
Ein zwischen Unternehmern vereinbarter Gewährleistungsausschluss im Rahmen eines Sale-and-lease-back-Geschäfts, bei dem der Leasingnehmer das Leasinggut vom Lieferanten selbst (samt den daraus abzuleitenden Rechten und Pflichten) käuflich erwirbt und erst danach an den Leasinggeber (weiter) verkauft, ist – anders als bei gewöhnlichem Finanzierungsleasing – nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Aus der Begründung:
Die Kl fungiert als Leasinggeberin, die Erstbekl betreibt einen Kosmetiksalon, die Zweitbekl ist deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin. Nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Lieferantin entschloss sich die Zweitbekl als Vertreterin der Erstbekl in deren Namen zur Anschaffung eines Elektro-Muskelstimulationsgeräts zum Geschäftsbetrieb des Kosmetiksalons.
Nach der vertraglichen Konstruktion kaufte die Erstbekl das Objekt von der Lieferantin und schloss sodann ein Sale-and-lease-back-Geschäft mit der Kl.
Im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen „Kauf- und Übereignungsvertrag für sale-and-lease-back-Geschäfte“ ist ua Folgendes festgehalten:
Der Leasingnehmer sichert zu, Rechtsinhaber der Gewährleistungsansprüche gegenüber der Li...