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GrESt: Bauherreneigenschaft
•Der Erwerber eines Grundstückes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat und das finanzielle Risiko tragen muß; dabei müssen diese Kriterien kumulativ vorliegen. - (§ 5 GrEStG)
„Der Umstand, daß die bauausführende GmbH seit dem Antrag um Baubewilligung während des gesamten Verfahrens bis zur Feststellung der bewilligungsgemäßen Errichtung des Bauwerks gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten ist, stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft der Beschwerdeführerin dar." (Abweisung)
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