Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
•In Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflichten sind Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen, wobei zur rechtlichen Beurteilung des offengelegten Sachverhaltes der Abgabepflichtige berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. - (§ 111 BAO)
Im Verfahren war strittig, ob dem Beschwerdeführer die Einreichung von Abgabenerklärungen möglich und zumutbar war. (Abweisung)
(, 0122)