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Stetigkeitsgebot für den Ansatz aktiver latenter Steuern?
Ansatzwahlrechte unterliegen prinzipiell nicht dem Stetigkeitsgebot, mit Ausnahme der Aktivierung latenter Steuern
Latenten Steuern liegt die Fiktion zugrunde, daß das handelsrechtliche Ergebnis Besteuerungsgrundlage ist, und zwar insoweit seine Bestandteile dies in Zukunft voraussichtlich auch sein werden. Für voraussehbare zukünftige Steuerbelastungen ist in § 198 Abs. 9 HGB eine Passivierungspflicht und in Abs. 10 für Steuerentlastungen ein Aktivierungswahlrecht kodifiziert, verbunden mit einer Ausschüttungssperre (siehe § 226 Abs. 2 HGB). Zu diesem Wahlrecht hält § 237 Z 6 lit. c HGB jedoch fest, daß im Falle der Nichtaktivierung der aktivierbare Betrag im Anhang anzugeben ist.
Der Ansatz passiver latenter Steuern als Rückstellung kommt nur dann in Betracht, wenn diese die ihnen gegenüberstehenden aktiven latenten Steuern übersteigen. Nur wenn die aktiven Steuerlatenzen geringer sind als die passiven, muß in Höhe des sich daraus ergebenden Saldos eine Rückstellung angesetzt werden.) Im umgekehrten Fall besteht für den Saldo das Aktivierungswahlrecht. Der Frage, inwieweit eine Bindung an die einmal gewählte Vorgangsweise gegeben ist, soll im folgenden nachgegangen werden.
Im HGB sind zwei Arten von Stetigkeiten kodifiziert; die formelle und die materielle Bilanzkontinuität. Der ersten widmet s...