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SWK 26, 10. September 1998, Seite 135

Beglaubigte Einreichung des Jahresabschlusses nicht erforderlich

Kein Antrag auf Eintragung des Tages der Einreichung

MMag. Dr. Jörg Zehetner

Das Handelsgericht Wien vertrat bislang die Auffassung, die Einreichung des Jahresabschlusses müsse von den Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern in vertretungsbefugter Anzahl beglaubigt unterfertigt werden.) Es begründete seine Ansicht damit, daß die Einreichung des Jahresabschlusses nicht in § 11 FBG erwähnt und somit nicht Gegenstand des „vereinfachten Verfahrens" sei. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Gebot der Beglaubigung der Unterschrift (§ 12 HGB) liege demnach nicht vor. Folglich sei der Jahresabschluß gemäß § 12 HGB in öffentlich (gerichtlich oder notariell) beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB).

Die Ansicht wurde jedoch von der Lehre) als verfehlt kritisiert. Zwar ist gemäß § 5 Z 3 FBG (bzw. § 4 Z 7 FBG) bei Aktiengesellschaften und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (bzw. bei ihnen gemäß § 221 Abs. 5 HGB gleichgestellten Personengesellschaften) der Tag der Einreichung sowie der Abschlußstichtag vom Firmenbuchgericht einzutragen, dies hat jedoch nach ganz h. A. von Amts wegen zu erfolgen und ist nicht durch eine „Anmeldung" bedingt. Somit handelt es sich bei der Einreichung des Jahresabschlusses nicht um eine „Anmeldung zur Eintragung", sondern lediglich um einen faktischen Vo...

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