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SWK 26, 10. September 1998, Seite S 565

Folgen unterlassener Reverse-Charge bzw. Erwerbsbesteuerung bei voll vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmer

Wirklich nur ein Nullsummenspiel?

Mag. Christian Bürgler und Dr. Dieter Ehart

Mit dem Reverse-Charge-System gemäß § 19 UStG (Art. 19 UStG) und der Erwerbsbesteuerung gemäß Art. 1 UStG enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz Besteuerungsformen, die bei einem voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer zu keiner Liquiditätsbelastung führen. Die Besteuerung wird in das Unternehmen verlagert und lediglich durch eine entsprechende Dokumentation durchgeführt. In diesem Artikel werden die Folgen einer unterlassenen Reverse-Charge bzw. Erwerbsbesteuerung auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers sowie in finanzstrafrechtlicher Hinsicht untersucht.

S. S 566Die Erwerbsbesteuerung ersetzt im innergemeinschaftlichen Warenverkehr die Einfuhrumsatzsteuer. Während die EUSt nur abgezogen werden kann, wenn sie entrichtet wurde, fehlt es bei der Erwerbsteuer, sofern der Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, an jeglichem Zahlungsvorgang. Da das Recht auf Vorsteuerabzug mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes zeitgleich mit der Steuerschuld entsteht, steht der Steuerschuld zeitgleich und in gleicher Höhe ein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegenüber. Die Vorgänge sind lediglich zu dokumentieren.)

Gleiches gilt für den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 bzw. Art. 19 UStG. Auch in diesem Fall entsteht durch die gl...

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