Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investmentfonds und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
•Investmentfonds und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, daß § 21 Abs. 2 KStG nur den Typus der Veranlagung umschreibt und somit eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 21 Abs. 3 KStG für Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG hinsichtlich ausländischer thesaurierender Investmentfonds besteht. Diese Rechtslage hat durch die Investmentfondsgesetznovelle 1998 keine Änderung erfahren. (
Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG (inländische Körperschaften) erstreckt sich gemäß § 21 Abs. 2 KStG die beschränkte Steuerpflicht auf Kapitaleinkünfte aus Forderungswertpapieren, soweit Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. In Schilling vor dem begebene Forderungswertpapiere sowie Fremdwährungswertpapiere, die vor dem begeben wurden, unterliegen gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG grundsätzlich nicht diesem Kapitalertragsteuerabzug. Ebenso ist die Ausschüttung von vor dem begebenen Forderungswertpapieren internationaler Finanzinstitutionen gemäß § 94 Z 7 EStG von der Kapitalertragsteuer befreit. Für die genannten Kapitalanlagen besteht daher auch keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht i. S. d. § 21 Abs. 2 KStG.
Veranlagt ein ausländischer thesaurierender Investmentfonds in solche Papi...