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Investmentfonds und Privatstiftungen
•Investmentfonds und Privatstiftungen
Erhält eine Privatstiftung Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds, so kann der KESt-Abzug, soweit er von der für die Erträge des Investmentfonds zuständigen kuponauszahlenden Stelle vorzunehmen ist, bei Vorliegen eines entsprechenden Empfängernachweises unterbleiben. Dies ergibt sich für durch den Fonds durchgereichte Erträge aus Forderungswertpapieren bereits aus § 13 Abs. 2 Z 1 KStG, der bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds an das EStG und somit an das Durchgriffsprinzip anknüpft.
Durch diese Anknüpfung an das Durchgriffsprinzip ergibt sich weiters, daß durchgeleitete Dividendenerträge als Beteiligungserträge i. S. d. § 10 Abs. 1 KStG zu behandeln sind. Bei entsprechendem Nachweis braucht daher die ausschüttende Kapitalgesellschaft für jene Dividendenanteile, die über den inländischen Fonds letztendlich an die Privatstiftung gelangen, keine Kapitalertragsteuer abzuziehen. Fehlt hingegen dieser Nachweis, sind die Dividenden abzüglich der KESt an den Investmentfonds auszubezahlen. In diesem Falle erfolgt allerdings der Abzug nicht zu Unrecht. Für die Stiftung kommt daher eine Erstattung aufgrund der Rechtsgrundlage des § 240 BAO nicht in Betracht. Die Stiftung ka...