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Folgen einer unterlassenen KESt-Auszahlung durch einen Investmentfonds
•Folgen einer unterlassenen KESt-Auszahlung durch einen Investmentfonds
Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer ist primär eine mit Maßnahmen des Aufsichtsrechtes zu erzwingende Verpflichtung.
Steuerlich treten hingegen zwingende Folgen ein, welche sich folgendermaßen darstellen.
Unterläßt ein inländischer Investmentfonds die in § 13 vorletzter Satz InvFG vorgeschriebene Auszahlung der Kapitalertragsteuer, so gelten die vereinnahmten ordentlichen Erträge vier Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres als ausgeschüttet. Die Depotbank als zum Abzug Verpflichtete haftet in diesem Falle für die Kapitalertragsteuerabfuhr. Bei Vorliegen der in § 95 Abs. 5 EStG 1988 beschriebenen Voraussetzungen könnte auch dem Anteilsinhaber als Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer vorgeschrieben werden.
Handelt es sich jedoch bei sämtlichen Anteilsinhabern ausschließlich um KESt-befreite Steuersubjekte, bleibt dies jedoch ohne praktische Auswirkung, sodaß sich das Problem als ein rein aufsichtsrechtliches darstellt. (