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Zivilrechtliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
bauaktuell 2018/1
1. Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind objektiv-abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen.
2. Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden.
3. Es sind alle Voraussetzungen für die Qualifikation von § 39 Abs 1 GewO 1994 als Schutzgesetz zugunsten des Bestellers gegeben. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die Überschreitung der gewerberechtlichen Befugnis verantwortlich und haftet dafür persönlich.
3. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Schädiger für alle Nachteile, die bei Einhaltung des Schutzgesetzes nicht eingetreten wären.
Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Kleingartens. Sie beauftragten die Erstbeklagte mit dem Aushub einer Baugrube. Dem Auftrag lag das Angebot der Erstbeklagten zugrunde, das auf dem von den Klägern zur Verfügung gestellten Einreichplan und einem baugeologischen Gutachten basierte. Nach dem baugeologischen Gutachten waren für de...