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Verteilung der Beweislast bei vom Auftraggeber angeordneten oder gewünschten Leistungsänderungen
Wenngleich Störungen der Leistungserbringung und Leistungsänderungen in Kapitel 7 der ÖNORM B 2110 gemeinsam geregelt werden, stellen sich bei diesen Anspruchsgrundlagen für die Verteilung der Beweislast gänzlich andere Fragen. In diesem Sinn stellt dieser Beitrag auch das komplementäre Gegenstück zum gleichfalls in diesem Heft enthaltenen Beitrag von Wolfgang Hussian dar, in welchem die Beweislast bei Störungen der Leistungserbringung behandelt wird. Die entscheidende Frage für die bei Leistungsänderungen überhaupt zu behauptenden und zu beweisenden Themen ist, ob die vom Auftraggeber gewünschte Leistungsänderung von seinem Leistungsänderungsrecht umfasst ist oder nicht. Dieser grundsätzlichen Frage folgt auch der vorliegende Beitrag. Dabei wird davon ausgegangen, dass die einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM B 2110 vertraglich nicht verändert werden.
1. Geänderte oder zusätzliche Leistungen, die vom Leistungsänderungsrecht des Auftraggebers umfasst sind
1.1. Allgemeines
Nach Punkt 7.1 Abs 1 der ÖNORM B 2110 ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsumfang (das Bau-Soll) zu ändern, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig und dem Auftragnehmer zumutbar ist. Geht ...