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SWK 32, 10. November 1997, Seite R 131

Erbschaftssteuer: Berechnung

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer kann eine Schuld der Verlassenschaft nur dann berücksichtigt werden, wenn mit der Geltendmachung am Stichtag ernsthaft gerechnet werden mußte - (§ 20 Abs. 1 ErbStG)

Die Beschwerdeführerin ist Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehegatten. Im Inventar der Verlassenschaft war unter den Aktiven unter anderem eine im Alleineigentum des Erblassers befindliche Liegenschaft mit einem Einheitswert von 279.000 S enthalten. Unter den Passiven wurden „Leistungen" der Beschwerdeführerin „zur Errichtung des Hauses mit Garage" im Betrag von 250.000 S ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, daß auf der in Rede stehenden Liegenschaft aus Mitteln beider Ehegatten (des Erblassers und der Beschwerdeführerin), welche beide berufstätig gewesen seien, nach 1960 ein Haus mit einer Doppelgarage errichtet worden sei; hiezu seien die Mittel beider Ehegatten aufgewendet worden. Daraus „resultiere" eine Forderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 250.000 S. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wurde der angeführte Betrag von 250.000 S nicht als Nachlaßverbindlichkeit anerkannt.

S. R 132Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Für die Abzugsfähigkeit von...

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