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Die angemessene Entschädigung des Unternehmers nach § 1168 ABGB
Im vergangenen Jahr wurden teilweise kontroverse Stellungnahmen aus rechtlicher und bauwirtschaftlicher Sicht zu Mehrkostenforderungen nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB veröffentlicht. Der vorliegende Beitrag versucht, den rechtlichen Meinungsstand in den wichtigsten Punkten zusammenzufassen. Gleichzeitig soll aber auch Stellung genommen werden.
1. Der Tatbestand
1.1. Allgemeines
Tatbestand des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB ist, dass der Unternehmer infolge von Umständen aufseiten des Bestellers durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werks verkürzt wurde. Die der Seite des Bestellers zugeordneten Umstände stehen hier nicht in Diskussion. Hierzu gibt es bereits zahlreiche Entscheidungen und Literatur.
Es ist herrschende Meinung, dass der Tatbestand nicht den Zeitverlust alleine erfasst, sondern alle Erschwernisse. Weiters ist unstrittig, dass der Unternehmer verkürzt sein muss, also eine Verkürzung (einen Nachteil) aufgrund der Umstände aufseiten des Bestellers erleidet. Die Umstände aufseiten des Bestellers haben somit kausal für die Verkürzung des Unternehmers zu sein.
Von diesem Tatbestand ist die Rechtsfolge zu unterscheiden. § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB ordnet als Rechtsfolge die „angemessene Entschädigung“ an. Es ist herrschende Meinung, dass es sich dabei um ei...