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SWK 32, 10. November 1997, Seite 129

Erbschaftssteuer: Festsetzung

Vor Festsetzung der Erbschaftssteuer hat die Finanzbehörde auch zu prüfen, ob die vorliegende Erklärung des Erblassers nicht ungültig ist, weil die Formvorschrift für die letztwillige Verfügung nicht eingehalten wurde - (§ 9 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechswidrigkeit des Inhaltes)

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