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EuGH: Waisenrente/Militärdienst
•Freizügigkeit: Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Wehrdienstes bei Anspruch auf Waisenrente - (Art. 48 EGV)
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienst dem nach seinen eigenen Rechtsvorschriften geleisteten Wehrdienst gleichstellen muß, wenn seine Rechtsvorschriften für Rentenempfänger, deren Ausbildung durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen worden ist, die Verlängerung des Anspruchs auf eine Waisenrente über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus vorsehen.
Mora Romero (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundessozialgerichts)