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WAG 2018 – Zur Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Berater
Die Anwendung des österreichischen Regelbeispiels qualitätsverbessernder Zuwendungen unter der primärrechtskonform ausgelegten MiFID II
Dieser Beitrag diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine virtuelle Anlageberatung eine qualitätsverbessernde Zuwendung darstellt. Eine grundrechtskonforme Anwendung der MiFID II, der DelRL 2017/593 und des § 52 Abs 1 Z 1 lit d WAG 2018 erfordert es, dass bei Einhaltung gewisser Qualitätsmaßstäbe auch Online-Beratungen als zusätzliche oder höherwertige Dienstleistung gewertet werden. Chatbots, Robo-Advice, vorwiegend algorithmengestützte Anlageberatung und Sprachassistenten erfüllen diese Qualitätsmaßstäbe nicht. Eine Gleichstellung mit einem Vor-Ort-Termin kommt insbesondere bei Videokonferenzen oder Videotelefonaten in Betracht, da der Kunde dabei die Gesichtsmimik und Sprache des Anlageberaters wahrnehmen kann.
This article discusses whether and under which conditions virtual investment advice represents a quality enhancing service. In order to enable an interpretation of MiFID II, Delegated Directive 2017/593 and of section 52 (1) 1 lit. d Austrian Securities Supervision Act 2018 (WAG 2018) in accordance with fundamental rights, online investment advice has to be considered as an additional or higher level service provided that certain quality standards are met. Chatb...