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EuGH: Fremdenführer
• Freier Dienstleistungsverkehr: Freiberufliche Tätigkeit als Fremdenführer - (Art. 59 und 60 EGV)
1. Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, daß sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, stellt eine Behinderung im Sinne von Artikel 59 EGV dar.
S. R 762. Eine solche Regelung kann nicht aus Gründen des allgemeinen Interesses an der Wahrung des Arbeitsfriedens als Mittel, einen Tarifkonflikt zu beenden und so negative Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig und damit auf die Wirtschaft des Landes zu verhindern, gerechtfertigt sein.
Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion (Vorabentscheidungsersuchen vom griechischen Symvoulio Epikrateias)