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SWK 22, 1. August 1997, Seite W 96

»Rückwirkende« Umgründungen in der Handelsbilanz

Entscheidend: Verschmelzungsstichtag und Regelabschlußstichtag der aufnehmenden und übertragenden Gesellschaft

VON DR. CHRISTIAN NOWOTNY

1. Ausgangslage: Verschmelzung

§ 202 Abs. 2 Z 1 HGB gestattet es, daß bei Umgründungen die empfangende Unternehmung die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluß oder aus einer Zwischenbilanz des übertragenden Unternehmens fortführt, wobei der Stichtag nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf. Eine Regelung über eine allfällige Schlußbilanz der übertragenden Unternehmung ist dort nicht vorgesehen.

Ein besonders ausführlich geregelter Umgründungsvorgang ist die aktienrechtliche Verschmelzung. § 220 Abs. 3 AktG bestimmt, daß auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz seitens der übertragenden Gesellschaft aufzustellen ist, wobei diese Schlußbilanz höchstens auf einen 9 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden darf. Die Schlußbilanz ist, falls sie nicht mit dem Jahresabschluß zusammenfällt, nach den Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß aufzustellen. Ebenso gilt die Verpflichtung zur Jahresabschlußprüfung sinngemäß. Die Buchwerte dieser Schlußbilanz können von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gemäß § 202 Abs. 2 ...

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