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Übergangsvorschriften für bisher aktivierte Geldbeschaffungskosten sowie Umstellungsaufwendungen im EU-GesRÄG
Unterschiedliche Rechtslage und steuerliche Konsequenzen
Die Übergangsvorschriften für bereits bisher aktivierte Geldbeschaffungskosten unterscheiden sich völlig von jenen für aktivierte Umstellungsaufwendungen. Infolge des hier eingeführten stichtagsbezogenen Wahlrechts einerseits bzw. einer Fortführungspflicht andererseits ergeben sich im Zusammenhang mit den steuerlichen Bestimmungen und der Auslegung bisheriger, weitergeltender Bestimmungen durch die GoB handels- und steuerrechtlich unterschiedliche Auswirkungen.
1. Übergangsvorschriften für aktivierte Geldbeschaffungskosten
Art. XVI Abs. 6 EU-GesRÄG besagt: „§ 198 Abs. 7 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist erstmalig mit anzuwenden. Zum bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß § 198 Abs. 7 zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes beibehalten werden."
Hier ist zunächst anzumerken, daß der Termin für das Inkrafttreten des Aktivierungsverbotes mit dem von der Bestimmung der erstmaligen Anwendung des EU-GesRÄG, nämlich gemäß Art. XVI Abs. 2 „auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr", abweicht. Beide Termine können sich somit nie decken...