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Veranlagung nichtbuchführender Land- und Forstwirte sowie der nichtbuchführenden Gärtner nach dem Veranlagungsjahr 1994
(BMF) - Aus gegebenem Anlaß wird hinsichtlich der Veranlagung nichtbuchführender Land- und Forstwirte sowie der nichtbuchführenden Gärtner nach 1994 mitgeteilt:
Die Pauschalierung bei Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit wurde für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 durch Verordnung vom , BGBl. II 107/1997 verlängert.
Ein Unterschied zu früheren Verordnungen besteht lediglich darin, daß formell die gesamten land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsregelungen in einer einzigen Verordnung zusammengefaßt wurden.
Materiell erfolgte jedoch im wesentlichen eine Verlängerung der für das Veranlagungsjahr 1994 geltenden Pauschalierung.
Der Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 06 0810/12-IV/6/95, AÖFV 274/1995, bezüglich der Veranlagung nichtbuchführender Land- und Forstwirte sowie der nichtbuchführenden Gärtner für das Veranlagungsjahr 1994 ist daher auch weiterhin bis zum Ergehen eines gegenteiligen Erlasses oder einer wesentlich materiell geänderten Pauschalierungsverordnung anzuwenden. ( GZ 060810/2-IV/6/97)