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SWK 22, 1. August 1997, Seite 483

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Güter des „gehobenen Lebensbedarfes" können nicht berücksichtigt werden

Gerhard Gaedke

Österreich ist in den letzten Wochen von zahlreichen Katastrophen heimgesucht worden. § 34 Abs. 6 EStG 1988 sieht die Geltendmachung von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung vor. Im Rahmen dieses Aufsatzes wird nur auf Wirtschaftsgüter eingegangen, die im Privatvermögen von Steuerpflichtigen stehen.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden.

Zum Begriff der Katastrophenschäden nimmt Hollik in SWK-Heft 23/24/1976, Seite A I 216 f., ausführlich Stellung. Demnach sind Schäden großen Umfanges und von allgemeiner Tragweite uneingeschränkt steuerbegünstigt, was auf die derzeitige Situation in Österreich vollinhaltlich zutrifft.

Vorweg ist klarzustellen, daß nicht der erlittene Vermögensverlust, sondern nur die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erwachsen, zu einer Ermäßigung der Einkommen(Lohn)steuer führen können (s. u. a. Schuch, ÖStZ 6/76, 55 f.).

Ist die Wiederbeschaffung zwangsläufig?

Grundsätzlich ist bei der Wiederbescha...

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