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SWK 34, 1. Dezember 1997, Seite 706

Umtausch von Aktien bei Umgründungen

(BMF) – Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz bleibt der bei Übertragung einer Mitarbeiterbeteiligung steuerfrei belassene Betrag erhalten.

Analog zur Regelung im § 18 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 (keine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von jungen Aktien) gilt der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften nicht als Übertragung der Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988. Ein derartiger Umtausch von Aktien führt daher zu keiner Versteuerung als sonstiger Bezug.

Die aufgrund eines derartigen Vorganges erhaltenen Aktien treten an die Stelle der ursprünglich erworbenen Aktien. Als Zeitpunkt der Anschaffung bzw. als Beginn der fünfjährigen Behaltefrist gilt jener Zeitpunkt, der für die ursprünglich erworbenen Aktien maßgeblich war. Alle Vorschriften des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 sind auf die im Umtauschweg erworbenen Aktien so wie auf die ursprünglich erworbenen Aktien anzuwenden.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser klarstellenden Mitteilung der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0202/5-IV/7/97; AÖFV Nr. 205/1997)

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