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Nochmals: Selbstanzeige an unzuständige Behörde als Entdeckung der Tat
Anmerkung zu Michael Müller in SWK-Heft 25/1997, Seite S 545 f.
Müller hat unter Hinweis auf auf die Gefahren hingewiesen, die sich bei einer Selbstanzeige an eine gemäß § 58 FinStrG unzuständige Behörde ergeben: Die unzuständige Abgabenbehörde ist eine gemäß § 80 FinStrG zur Anzeige verpflichtete Behörde und daher grundsätzlich nach der h. A. in der Lage, die Tat i. S. d. § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG zu entdecken. Demnach führt die Offenlegung gegenüber der unzuständigen Behörde zum Eintreten des Ausschlußgrundes nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG; für eine Weiterleitung des Anbringens gemäß § 50 Abs. 1 BAO und damit dem Eintritt der strafbefreienden Wirkung bei der zuständigen Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde bliebe kein Raum. Das hat der VwGH in diesem jüngsten Erkenntnis bestätigt. Müller hat treffend eine Regelung durch den Gesetzgeber eingefordert, eine Anmerkung erscheint geboten.
Müller führt aus, daß die Weiterleitungspflicht der Selbstanzeige durch die unzuständige Behörde fraglich ist, weil gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Anbringen lediglich der 3. Abschnitt der BAO, d. h. lediglich die Bestimmungen der §§ 85 f. BAO im Finanzstrafrecht, anwendbar sind. Dazu ist anzumerken, daß über die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 BAO wohl dann kein Zweifel bestehen kann, wenn die Selbstanzeige, was wohl die Regel sein dürfte, nicht nur die Darlegung ...