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SWK 34, 1. Dezember 1997, Seite S 696

Berücksichtigung von Investitionsfreibeträgen bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Muß ein aufzulösender IFB dem Veräußerungsgewinn extra hinzugerechnet werden?

Mag. Manfred Lang

Eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles liegt vor, wenn ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil entweder gegen eine Abfindungssumme den übrigen Gesellschaftern zuwächst oder von einem neu eintretenden Gesellschafter gegen Entgelt übernommen wird.) Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert des Kapitalkontos + allfälliger Veräußerungskosten.

§ 10 Abs. 1 EStG bestimmt, daß der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern einen IFB gewinnmindernd geltend machen kann. Gemäß § 10 Abs. 9 EStG ist der IFB gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

Berücksichtigung eines IFB

Anläßlich der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen noch bestehende IFB-Rücklagen sind im Rahmen des Veräußerungsgewinnes zu besteuern. Nach Abschn. 57 Abs. 5 EStR ist in den Fällen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles der Auflösungsbetrag als Teil des Veräußerungserlöses zu betrachten. Aus Abschn. 96 Abs. 4 EStR ergibt sich, daß ein nachzuversteuernder IFB den Veräußerungsgewinn erhöht.

Es wür...

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