Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die neue Liebhaberei-Verordnung
Definition der absehbaren Zeiträume
Zu § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 40/1988, § 7 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/ 1988 in der jeweils geltenden Fassung, § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 587/1983, § 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in jeweils geltenden Fassung, und § 200 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 151/ 1980, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen".
2. In § 1 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes das Wort „oder" und es wird folgende Z 3 eingefügt:
„3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohnungsgrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten."
3. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „zum üblichen Kalkulationszeitraum" die Wortfolge „zu einem absehbaren Zeitraum" und es wird folgender Satz angefügt:
„Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen An...