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SWK 34, 1. Dezember 1997, Seite S 695

Die neue Liebhaberei-Verordnung

Definition der absehbaren Zeiträume

Zu § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 40/1988, § 7 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/ 1988 in der jeweils geltenden Fassung, § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 587/1983, § 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in jeweils geltenden Fassung, und § 200 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 151/ 1980, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen".

2. In § 1 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes das Wort „oder" und es wird folgende Z 3 eingefügt:

„3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohnungsgrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten."

3. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „zum üblichen Kalkulationszeitraum" die Wortfolge „zu einem absehbaren Zeitraum" und es wird folgender Satz angefügt:

„Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen An...

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