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SWK 23, 15. August 1997, Seite W 103

Insolvenzprophylaxe: Das Unternehmensreorganisationsgesetz

Vorständen und Geschäftsführern drohen neue Haftungen

Dr. Johannes Reich-Rohrwig

Das kürzlich im Nationalrat beschlossene Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) hält Unternehmer, Vorstände und Geschäftsführer zur rechtzeitigen Einleitung betriebswirtschaftlicher Reorganisationsmaßnahmen an. In letzter Minute wurde der Inkrafttretens-Zeitpunkt vom 1. September auf verschoben. Die Banken werden durch die Einschränkung der Anfechtung von Kreditgewährungen und von Sicherheiten bessergestellt, für Vorstände und Geschäftsführer drohen hingegen neue Haftungen. Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick. Im nächsten Heft werden Sie über die spezifisch aktienrechtlichen und GmbH-rechtlichen Änderungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 (IRÄG 1997) informiert.

1. Anwendungsbereich

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) - das mit dem IRÄG 1997 am in Kraft treten wird - gilt für jeden Unternehmer, ausgenommen Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen und Wertpapierunternehmen.

Voraussetzung für die Unternehmensreorganisation: Der Unternehmer ist nicht insolvent, und das Unternehmen bedarf der Reorganisation. Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen ...

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