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ÖBA 11, November 2019, Seite 792

Kommentar der EBA zur aufsichtsrechtlichen Behandlung bestimmter Eigenmittelposten nach Ablauf der Übergangsperiode gemäßArt. 484 CRR

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am angekündigt, dass sie mit Ende der „Grandfathering“-Periode des Art. 484 CRR Klarheit über die betroffenen Posten schaffen wird. Hierdurch soll eine einheitliche und qualitativ hochwertige Eigenkapitalbasis für Institute bewahrt werden.

Art. 484 der CRR enthält in Abs. 2 die Berechtigung zum Grandfathering von Positionen, die aufgrund der nationalen Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel qualifiziert wurden, jedoch nach den aktuell anwendbaren Definitionen in der CRR keine anrechenbaren Posten mehr darstellen (folglich „Altposten“). Während der Grandfathering-Periode zählen diese Altposten weiterhin als Eigenmittelposten. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass Institute ausreichend Zeit haben, den Anforderungen der neuen Definition der Eigenmittel in der CRR zu entsprechen und betroffene Kapitalposten aus den Eigenmitteln auszugliedern. Die bevorzugte Behandlung endet am .

Folglich beabsichtigt die EBA, Klarheit über die angemessene Endbehandlung nach Ablauf der Grandfathering-Periode zu schaffen. Hierdurch soll eine einheitliche Anwendung der Regeln und Praktiken gewährleistet wer...

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