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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite 50

Nachsicht bei Gesamtschuldverhältnis

Bei einem Gesamtschuldverhältnis kommt die Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern (Haftenden) erfüllt sind - (§ 184 nö AO)

Erfüllt nur der Antragsteller in seiner Sphäre die Voraussetzungen, andere Gesamtschuldner (Haftende) hingegen nicht, so sind die Voraussetzungen für eine Nachsicht, die das Abgabenschuldverhältnis als solches zum Erlöschen bringt, nicht erfüllt. Diesfalls besteht jedoch die Möglichkeit, daß über (besonderen) Antrag eines Gesamtschuldners, der in seiner Person die Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt, dessen Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 184 nö AO 1977 verfügt wird. Eine Umdeutung eines Antrages eines Gesamtschuldners auf Nachsicht von gesamtschuldnerisch verfangenen Abgaben gemäß § 183 nö AO 1977 in einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld, wenn die Voraussetzungen für eine Nachsicht bezogen auf alle Gesamtschuldner nicht erfüllt sind, ist nicht zulässig. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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