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Latente Steuern im Einzelabschluß (II)
Besondere Anwendungsfälle der Steuerabgrenzung
In der vorigen Ausgabe wurde der Problembereich „Latente Steuern im Einzelabschluß" allgemein behandelt. Im folgenden Teil II soll auf besondere Anwendungsfälle der Steuerabgrenzung eingegangen werden. Weiters wird der Konnex zur Steuerabgrenzung im Konzern kurz dargestellt. Letztendlich wird zur Bedeutung der Steuerabgrenzung in der täglichen Bilanzierungspraxis Stellung genommen.
1. Besondere Anwendungsfälle der Steuerabgrenzung
1.1. Aufwertungen bei Umgründungen gemäß § 202
Als Anlaßfälle für passivische Steuerabgrenzungen werden auch Aufwertungen bei Umgründungen gemäß § 202 in der Handelsbilanz bei steuerlicher Buchwertfortführung genannt. In dieser Allgemeinheit kann diese Auffassung allerdings nicht anerkannt werden.
Aufwertungen gemäß § 202 können durch Neubewertung nach § 202 Abs. 1 oder durch Ansatz eines Umgründungsmehrwertes und eventuell eines Firmenwertes nach § 202 Abs. 2 erreicht werden. Steuerlich werden Umgründungen im Regelfall erfolgsneutral zu behandeln sein.
Erste Voraussetzung für die Rückstellungsverpflichtung nach § 198 Abs. 9 ist, daß der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger ist als das handelsrechtliche Ergebnis. Daher muß d...